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1. Bei anhand von Diagrammscheiben festzustellenden Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2a StVO ist jedenfalls ein neuer Verkehrsvorgang und damit eine neue Tat im verfahrnsrechtlichen Sinn dann gegeben, wenn das Fahrzeug zwischendurch zum Stillstand gekommen ist, denn unter Berücksichtigung normaler Verhältnisse im Straßenverkehr ist ein Verkehrsvorgang, der für sich allein betrachtet noch als einheitlicher historischer Geschehensablauf anzusehen ist, mit dem Abstellen des Fahrzeugs beendet. Lediglich zeitlich eng aufeinanderfolgende Abschnitte mit wechselnden Geschwindigkeiten, die ohne weitere Anhaltspunkte auf die unterschiedlichen konkreten Verkehrsverhältnisse zurückzuführen sind, lassen sich bei lebensnaher Betrachtung zu einer einheitlichen Tat zusammenfassen. 2. Bei anhand von Diagrammscheiben festzustellenden Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit ist eine neue Tat im verfahrensrechtlichen Sinn dann gegeben, wenn das Fahrzeug zwischendurch zum Stillstand gekommen ist, denn unter Berücksichtigung normaler Verhältnisse im Straßenverkehr ist ein Verkehrsvorgang, der für sich allein betrachtet noch als einheitlicher historischer Geschehensblauf anzusehen ist, mit dem Abstellen des Fahrzeugs beendet. Lediglich zeitlich eng aufeinanderfolgende Abschnitte mit wechselnden Geschwindigkeiten, die ohne weitere Anhaltspunkte auf unterschiedliche konkrete Verkehrsverhältnisse zurückzuführen sind, lassen sich bei lebensnaher Betrachtung zu einer einheitlichen Tat zusammenfassen. 3. Die Frage der Verfolgungsverjährung ist vom Rechtsbeschwerdegericht im Zulassungsverfahren nur dann zu untersuchen, wenn es gerade wegen dieser Frage geboten ist, unter Berücksichtigung der Zweckkriterien des § 80 Abs. 1 und 2 OWiG die Rechtsbeschwerde zuzulassen. 4. Im Rahmen des § 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG unterbricht nicht nur die erste, sondern jede weitere Beauftragung eines Sachverständigen die Verjährung.

OLG Düsseldorf (2 Ss (OWi) 247/93 - (OWi) 46/93 III) | Datum: 03.11.1993

DAR 1994, 76 NJW 1994, 1545 (Ls) NJW 1994, 1545 NZV 1994, 118 VRS 86, 306 [...]

1. Die Dauer der Wartepflicht bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach Zeit, Ort und Schwere des Unfalles und der Höhe des Fremdschadens. Bei geringeren Schäden wird man die zeitlichen Anforderungen an die Wartepflicht überspannen dürfen. In solchen Fällen wird in aller Regel eine Wartezeit von 10 bis maximal 15 Minuten ausreichend sein. 2. In den Urteilsgründen sind Feststellungen hinsichtlich der Wartezeit des Unfallbeteiligten nach dem Unfall zu treffen. 3. Hat eine zugelassene Anklage mehrere selbständige Handlungen im materiell-rechtlichen Sinn nach § 53 StGB zum Gegenstand, so ist für jede einzelne Tat zu prüfen, ob freizusprechen, zu verurteilen oder das Verfahren einzustellen ist; darauf, ob die einzelnen Handlungen einen historischen Vorgang im prozessualen Sinne nach § 264 StPO bilden, kommt es dabei nicht an. Dabei ist ist unerheblich, daß die Anklage die dem Angeklagten zur Last gelegten Gesetzesverletzungen rechtlich fehlerhaft in Konkurrenz der Tateinheit zueinander zueinander sieht. 4. Die Straftat des § 142 StGB steht zu den strafbaren Handlungen, die zu dem Verkehrsunfall geführt haben, in aller Regel im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der vorangegangenen Tat um ein Dauerdelikt handelt (hier: § 21 StVG). Ein minderschweres Vergehen im Sinne des § § 21 StVG entfaltet auch keine Klammerwirkung hinsichtlich auf der Fahrt begangener schwerer Straftaten.

OLG Düsseldorf (2 Ss 335/93 - 69/93 III) | Datum: 25.11.1993

VRS 87, 290 [...]

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